- Präjudiz
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Prä|ju|diz 〈n. 11〉2. für spätere Rechtsfälle maßgebende richterliche Entscheidung[<lat. praeiudicium „Vorentscheidung“; zu iudicare „urteilen“]* * *
Prä|ju|diz, das; -es, -e od. -ien [lat. praeiudicium, aus: prae = vor(her) u. iudicium, ↑ Judizium]:1. (Rechtsspr.) Entscheidung eines obersten Gerichts mit Leitbildfunktion für ähnliche künftige Rechtsfälle.2. (bildungsspr.) Entscheidung, die für zukünftige Fälle, Beschlüsse, Ereignisse maßgebend ist, nach der sich zukünftige Fälle, Beschlüsse, Ereignisse richten:diese Feiertagsregelung schafft ein P., stellt kein P. für das nächste Jahr dar.* * *
Präjudiz[lateinisch, zu iudicium »Urteil«] das, -es/-e oder ...zi |en,1) allgemein: Entscheidung, die für zukünftige Fälle, Beschlüsse, Ereignisse maßgebend ist.2) Prozessrecht: gerichtliche Entscheidung über eine Rechtsfrage, die sich in einem anderen (späteren) Verfahren erneut stellt. Im Gegensatz zum angloamerikanischen Recht (Case-Law) binden nach deutschem Recht frühere Entscheidungen anderer, auch oberer Gerichte die zur Entscheidung berufenen Richter, gleich welcher Instanz, grundsätzlich nicht; als Leitbilder haben sie in der gerichtlichen Praxis aber erhebliche Bedeutung. Eine gewisse Durchbrechung dieses Prinzips bilden die mietrechtliche Rechtsentscheide und das zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung in bestimmten Bereichen vorgesehene Verfahren bei der Divergenz gerichtlicher Entscheidungen. Im Zivil-, Arbeits-, Verwaltungs- und Sozialgerichtsprozess kann die Abweichung des Urteils der Berufungsinstanz von einer Entscheidung des übergeordneten Rechtsmittelgerichts mit der Revision gerügt werden. Im technischen Sinn bedeutet Präjudizialität, dass eine Entscheidung über ein Rechtsverhältnis von der Beurteilung eines anderen Rechtsverhältnisses rechtlich abhängig ist. Präjudizialität ist ein Grund zur Aussetzung eines Prozesses (§§ 148 ff. ZPO). Präjudizielle Rechtsverhältnisse (z. B. das Bestehen eines Vertrages) können durch Zwischenfeststellungsklage in die Rechtskraft einbezogen werden.* * *
Prä|ju|diz, das; -es, -e [lat. praeiudicium, aus: prae = vor(her) u. iudicium, ↑Judizium]: 1. (Rechtsspr.) Entscheidung eines obersten Gerichts mit Leitbildfunktion für ähnliche künftige Rechtsfälle: Das Bundesgericht ist damit von einem weit zurückliegenden, freilich auf etwas anderen Grundlagen beruhenden P. abgewichen (NZZ 29. 1. 83, 28). 2. (bildungsspr.) Entscheidung, die für zukünftige Fälle, Beschlüsse, Ereignisse maßgebend ist, nach der sich zukünftige Fälle, Beschlüsse, Ereignisse richten: diese Feiertagsregelung schafft ein P., stellt kein P. für das nächste Jahr dar; Beurle klagt darin „über das schwerwiegende P. gegen die notwendige Führung österreichischer Industrieunternehmungen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ...“ (Wochenpresse 13, 1984, 22).
Universal-Lexikon. 2012.